Auszug:
Art. 21 Erhebungsweise
1 Die Kurtaxe wird je Übernachtung erhoben.
3 (...) Auf Antrag des Verkehrsvereins setzt der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde/n unter Beachtung des durchschnittlichen örtlichen Belegungsgrades der Beherbergungsform des Gesuchstellers pauschal die Anzahl Übernachtungen fest. (...)
3bis Die Gemeinden können mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe vorsehen. Diese Pauschale ist auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen, unter Beachtung des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung.
Art. 22 Verwendung
1 Der Kurtaxenertrag wird im Interesse der Unterworfenen verwendet.
2 Er dient namentlich zur Finanzierung von:
a) dem Betrieb eines Informations- und Reservationsdienstes;
b) der Animation am Ort;
c) der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen die dem Tourismus, der
Kultur und dem Sport dienen.
Auszug:
Art. 4 Leitlinien
2 Die Leitlinien müssen mindestens die Vision, den Zusammenhang, die strategischen Ausrichtungen und die Tourismusorganisation beinhalten.
3 Die Gemeinden müssen in den Leitlinien aufzeigen, dass die lokalen Tourismusbeteiligten bei deren Ausarbeitung miteinbezogen wurden.
Art. 11 Reglement über die Kurtaxe und/oder die Beherbergungstaxe
1 Das Reglement über die Kurtaxe und/oder die Beherbergungstaxe muss, bevor es der Urversammlung zur Genehmigung unterbreitet wird, den lokalen Tourismusbeteiligten zur Vernehmlassung
unterbreitet werden.
Art. 13 Öffentliche Beihilfen
2 Um staatliche Sicherheitsleistungen zu erhalten, müssen die Projekte für touristische Ausstattungen von bestehenden oder sich im Aufbau befindenden Unternehmen getragen werden, welche ausreichende Nachweise über ihre Fähigkeit, der Gesamtheit ihrer Verpflichtungen nachzukommen, erbringen.
Art. 14 Übernachtungsstatistik
1 Die Anzahl erhobener Logiernächte wird veröffentlicht unter Angabe des Herkunftslands der Gäste samt Postleitzahl des Wohnsitzortes (...).
Art. 16 Amtliche Einschätzung
1 Es wird eine amtliche Einschätzung vorgenommen, wenn der Unterworfene nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der durch den Gemeinderat ausgesprochenen Mahnung Folge leistet.
2 Die amtliche Einschätzung hat möglichst genau die tatsächliche Situation des
amtlich eingeschätzten Taxenschuldners wiederzugeben.